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Beiträge



Vollstreckung in Spanien
(April 2009)

Grundstücksversteigerung
(SurDeutsche, 10/2008)

Testamentsvollstreckerbefugnisse nach
deutschem und spanischem Recht

(SurDeutsche, 10/2008)

 Jammern auf hohem Niveau
 (SurDeutsche, 24.04.2008)

Änderungen in der Besteuerung
von Nichtresidenten

(2006)
 

Änderungen in der Besteuerung
der Nichtresidenten und vermögensverwaltenden Gesellschaften (S.L.)


Die spanische Regierung hat im Frühjahr des Jahres einen Gesetzesentwurf verabschiedet, in dem wesentliche Änderungen der Nichtresidenten-Besteuerung und der Besteuerung der Grundüstckgesellschaften enthalten sind. Die allseits fr den 1. Januar 2007 erwartete Steuerrechtsnderung hat bereits das Parlament passiert und wird auch die letzte Hürde der Verabschiedung im Senat nehmen. Im einzelnen enthlt der Entwurf, der im Laufe des Gesetzgebungsverfahren noch Modifikationen erfahren dürfte, folgende wesentliche Neuerungen:


A. Einkommensteuer von beschränkt Steuerpflichtigen:

Der generelle Einkommensteuersatz wird von 25% auf 24% herabgesetzt.

Gewinne aus der Veräuerung von Immobilien werden nicht mehr wie bisher mit 35%, sondern mit einem ermäßigten Steuersatz von 18% besteuert, und der Steuersatz von 18% soll auch auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Anwendung finden.

Der bei der Veräußerung von Immobilien durch nichtresidente Verkufer von dem Käufer vorzunehmende Quellensteuereinbehalt soll ab 2007 von 5% auf 3% herabgesetzt werden.

Schliesslich soll eine einkommensteuerrechtliche Übergangsbestimmung aus dem Jahr 1996 bis Januar 2006 verlngert werden. Die Bestimmung sieht vor, dass fr die Berechnung des Vermgenswertzuwachses bei Grundstcken, die vor dem 09.06.1996 angeschafft wurden, auf den Vermgenswertzuwachs ein Freistellungsfaktor von 11,11% pro Jahr anzuwenden ist, der mit der Anzahl der Besitzjahre zu multiplizieren ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass Veräusserungsgewinne nach 10 Jahren steuerfrei sind.


B. Besteuerung von Grundstücksgesellschaften:

Die im Jahr 2003 in Kraft getretene Sonderregelung von Grundstücksgesellschaften , die einen Steuersatz von 15% auf Veräusserungsgewinne aus I Immobilienverkäufen, soll ab dem 01.01.2007 ersatzlos entfallen. Auf die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilien soll der normale Körpersteuersatz (35% bzw. 30%) Anwendung finden.


C. Verbleibende Möglichkeiten zur Steuerminderung:

Ob aufgrund der vorstehend skizzierten Änderungen im spanischen Steuerrecht eine Einbringung von Spanienimmobilien in eine spanische Grundstücksgesellschaft aus steuerlichen Grnden noch sinnvoll ist, ist fraglich, da der Steuersatz für beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen auf Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien ab 2007 nunmehr lediglich 18% betragen wird, Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien bei Kapitalgesellschaften aber mit 30% besteuert werden. Andererseits ist bei der Planung zu bedenken, dass im Gegensatz zu der Rechtslage in anderen Comunidades Autónomas (u.a. Madrid, Balearen), welche die Erbschaftssteuer aufgehoben haben, eine Aufhebung der Erbschaftssteuer in Andalusien kurzfristig nicht erfolgen dürfte.

Daraus folgt, dass die Einbringung einer Spanienimmobilie in eine spanische Gesellschaft nur in den Fällen zwecks Vermeidung der Erbschaftssteuer sinnvoll scheint, in denen die Immobilie in der Familie gehalten, also nicht veräussert werden soll. Gänzlich der hohen spanischen Erbschaftssteuer entkommt man über die SL-Gründung freilich erst dann, wenn der Erblasser nicht direkt an der spanischen Gesellschaft, sondern indirekt über eine Beteiligung an einer Obergesellschaft beteiligt war, die ihren Sitz bspw. in dem Heimatstaat des Erblassers hat. Zwecks Vermeidung der Erbschaftssteuer kommt selbstverständlich auch die direkte Einbringung der Immobilie in die ausländische Gesellschaft in Betracht.

Eine Verhinderung der Erbschaftssteuer lässt sich immer aber auch durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten herbeiführen. Schon aus Gründen der Erhaltung der Handlungsfähigkeit sollten vorsorglich auch stets Verkaufsvollmachten mit Wirkung über den Tod hinaus errichtet werden. Die Frage, welche der in Betracht kommenden Steuerminderungsmodelle gewählt wird, lässt sich nie allgemein beantworten. Die Vorgehensweise hängt immer vom Einzelfall und nicht zuletzt auch von der persönlichen Lebensplanung ab. Aufgrund der drohenden, u.U. ganz erheblichen Steuerbelastung sollten hier rechtzeitig Entscheidungen unter Einschaltung des spezialisierten Beraters getroffen werden, der sich im besten Falle auch im Heimatrecht des Grundstückseigentümers auskennt.

Dr. Norbert Reiners
Rechtsanwalt und Abogado